Versand und Rücknahme
I. Allgemeines
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung zwischen Carbonwerk (nachfolgend: CW) und dem Auftraggeber (nachfolgend: AG) ausschließlich und zwar in der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, auch wenn CW diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Für die Geltung fremder Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedarf es daher der ausdrücklichen Erklärung von CW.
II. Vertragsschluss
Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons "Kaufen" / "zahlungspflichtig bestellen" auf der Seite !!!!!!!!!!! wird der Bestellvorgang abgeschlossen und der AG gibt eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung folgt unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung und stellt noch keine Vertragsannahme dar, sondern soll nur eine Übersicht über die Bestelldaten geben. CW kann die Bestellung des AG durch Versand einer Auftragsbestätigung per E-Mail oder durch Auslieferung der Ware innerhalb von zwei Tagen annehmen. Damit ist der Vertrag geschlossen.
III. Zahlungsbedingungen
1. Die angegebenen Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
2. Die Zahlung des vereinbarten Preises ist – vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 4. – mit Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig. CW übermittelt eine Rechnung frühestens mit der Auftragsbestätigung. Die Annahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Einziehung trägt der AG.
3. Der AG kommt in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht am 30. Tag nach Erhalt der Rechnung bei CW eingegangen ist. Darauf wird der AG mit jeder Rechnung auch noch einmal hingewiesen. Wegen der Höhe der Verzugszinsen gilt § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Der AG kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von CW anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Der AG ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen steht dem AG auch über § 320 Abs. 2 BGB hinaus nicht zu, soweit es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher i.S.d. § 13 BGB handelt.
5. Wird nach Vertragsschluss über das Vermögen des AG das Insolvenzverfahren eröffnet oder gibt er die eidesstattliche Versicherung ab oder gerät er wegen einer anderen Bestellung bei CW in Zahlungsverzug, so ist CW berechtigt, nach Wahl des AG vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichtzahlung/unterbliebener Sicherheitsleistung binnen 14 Tagen nach dem Verlangen vom Vertrag zurückzutreten. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen sofort zur Zahlung fällig.
IV. Lieferung
1. Die genauen Lieferzeiten sind auf den Produktdetailseiten angegeben.
2. Kann CW trotz eines Deckungsgeschäfts nicht oder nicht rechtzeitig liefern, kann auch CW vom Vertrag zurücktreten, sofern der Lieferverzug nicht von CW zu vertreten ist. Dem AG wird ein bereits gezahlter Kaufpreis erstattet. CW kann zugleich die Lieferung eines vergleichbaren Produktes anbieten. Die darüber hinausgehenden gesetzlichen Rechte des AG bleiben davon unberührt.
3. Teillieferungen sind in einem für den AG zumutbaren Umfang zulässig.
4. Geliefert wird weltweit. Wird eine Lieferung ins Ausland vereinbart, wird CW von der Lieferpflicht gegen Rückgewähr des Kaufpreises frei, wenn eine Lieferung ins Empfängerland auf Grund behördlicher Anweisungen verboten, wegen Naturkatastrophen oder militärischer Konflikte oder bei Reisewarnungen durch das auswärtige Amt nicht unbedingt möglich ist/wird.
V. Eigentumsvorbehalt
1. CW behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem AG vor. Kommt der AG in Zahlungsverzug, ist CW berechtigt, die Liefergegenstände zurückzufordern. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts erfordert keinen Rücktritt durch CW. In diesen Handlungen oder der Pfändung des Liefergegenstandes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, CW hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
2. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist CW zu dessen Verwertung befugt. In diesem Fall liegt in der Verwertungshandlung die Erklärung des Rücktritts. Der Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des AG, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist CW unverzüglich durch den AG schriftlich zu benachrichtigen, damit eine Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann.
4. Der AG ist lediglich berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt CW jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. CW nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der AG auch nach der Abtretung allein ermächtigt. Befindet sich der AG in Verzug, wurde ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder hat er seine Zahlungen eingestellt, entfällt die Berechtigung zur Weiterveräußerung. Für bereits weiterveräußerte Liefergegenstände entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung und CW kann verlangen, dass der AG die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
5. CW verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt CW.